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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0113 E 20. Oktober 2017 RS 2Stammrechtssatz
Für die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und mit dem dauernden Standort im Inland (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151) durch Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland ist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014 auf die erstmalige Einbringung in das Bundesgebiet abzustellen und es wird die Monatsfrist durch eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen.Für die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und mit dem dauernden Standort im Inland vergleiche VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151) durch Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland ist gemäß Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014, auf die erstmalige Einbringung in das Bundesgebiet abzustellen und es wird die Monatsfrist durch eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020164.L01Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024