Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §198Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/15/0122 E 21. September 2006 VwSlg 8163 F/2006 RS 3Stammrechtssatz
Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO sind Abgabenbescheide. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 17. November 1983, 83/15/0128, VwSlg 5830 F/1983, ausgesprochen hat, sind die Bestimmungen über die Bemessungsverjährung auch auf das bei Selbstbemessungsabgaben vorgesehene behördliche Festsetzungsrecht anzuwenden (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2128).Festsetzungsbescheide nach Paragraph 201, BAO sind Abgabenbescheide. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 17. November 1983, 83/15/0128, VwSlg 5830 F/1983, ausgesprochen hat, sind die Bestimmungen über die Bemessungsverjährung auch auf das bei Selbstbemessungsabgaben vorgesehene behördliche Festsetzungsrecht anzuwenden vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2128).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150050.L02Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024