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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §8Rechtssatz
Wird die Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht in einem rechtskräftigen Bescheid oder Gerichtsurteil, sondern nur in einem (gerichtlichen) Vergleich festgestellt, so ist das AMS - und im Beschwerdeverfahren das BVwG - nicht daran gebunden, sondern hat die Arbeitsfähigkeit in einem Verfahren nach § 8 AlVG aus eigenem zu überprüfen.Wird die Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht in einem rechtskräftigen Bescheid oder Gerichtsurteil, sondern nur in einem (gerichtlichen) Vergleich festgestellt, so ist das AMS - und im Beschwerdeverfahren das BVwG - nicht daran gebunden, sondern hat die Arbeitsfähigkeit in einem Verfahren nach Paragraph 8, AlVG aus eigenem zu überprüfen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080129.L04Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024