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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §29 Abs6Rechtssatz
Dem Begriff der Auflage in § 79 GewO 1994 kommt kein anderer Inhalt zu, als dem der Auflage nach § 77 Abs. 1 leg. cit.. Als Auflage ist jede Vorschreibung zu verstehen, durch die Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen, usw. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (vgl. VwGH 24.8.2020, Ra 2020/04/0087, mwN). Das Gesetz stellt bei Normierung der Voraussetzungen für die Genehmigung auf die Auswirkungen der Betriebsanlage, d.h. auf jene Gefährdungen, Belästigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen ab, die von der errichteten und betriebenen Betriebsanlage ausgehend auf ihre Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten, voraussichtlich einwirken (vgl. VwGH 30.6.2004, 2002/04/0019). Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft zu beurteilen und zu prüfen, welche - anderen oder zusätzlichen - Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder - im Rahmen des § 79 Abs. 2 GewO 1994 - unzumutbare Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten (vgl. VwGH 24.8.2020, Ra 2020/04/0087, mwN). Überträgt man diese Rechtsprechung auf das Verfahren nach § 29 Abs. 6 Stmk BauG, so hat die Behörde jene Gefährdungen oder Belästigungen gemäß § 95 Abs. 1 Stmk BauG zu beurteilen, die von der jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehend auf die Nachbarschaft einwirken.Dem Begriff der Auflage in Paragraph 79, GewO 1994 kommt kein anderer Inhalt zu, als dem der Auflage nach Paragraph 77, Absatz eins, leg. cit.. Als Auflage ist jede Vorschreibung zu verstehen, durch die Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen, usw. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden vergleiche VwGH 24.8.2020, Ra 2020/04/0087, mwN). Das Gesetz stellt bei Normierung der Voraussetzungen für die Genehmigung auf die Auswirkungen der Betriebsanlage, d.h. auf jene Gefährdungen, Belästigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen ab, die von der errichteten und betriebenen Betriebsanlage ausgehend auf ihre Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten, voraussichtlich einwirken vergleiche VwGH 30.6.2004, 2002/04/0019). Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft zu beurteilen und zu prüfen, welche - anderen oder zusätzlichen - Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder - im Rahmen des Paragraph 79, Absatz 2, GewO 1994 - unzumutbare Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten vergleiche VwGH 24.8.2020, Ra 2020/04/0087, mwN). Überträgt man diese Rechtsprechung auf das Verfahren nach Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG, so hat die Behörde jene Gefährdungen oder Belästigungen gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Stmk BauG zu beurteilen, die von der jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehend auf die Nachbarschaft einwirken.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022060011.J05Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024