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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §29 Abs6Rechtssatz
Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 95 Abs. 1 Stmk BauG zumutbar sind, ist gemäß § 95 Abs. 3 leg. cit. danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden normal empfindenden Menschen auswirken. Die Bestimmung des § 95 Abs. 3 Stmk BauG entspricht inhaltlich der Regelung des § 77 Abs. 2 GewO 1994 für gewerbliche Betriebsanlagen, wonach die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 danach zu beurteilen ist, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Somit kann zur Auslegung des § 29 Abs. 6 Stmk BauG die Rechtsprechung des VwGH zu § 79 iVm § 77 Abs. 1 GewO 1994 herangezogen werden.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, Stmk BauG zumutbar sind, ist gemäß Paragraph 95, Absatz 3, leg. cit. danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden normal empfindenden Menschen auswirken. Die Bestimmung des Paragraph 95, Absatz 3, Stmk BauG entspricht inhaltlich der Regelung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 für gewerbliche Betriebsanlagen, wonach die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 danach zu beurteilen ist, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Somit kann zur Auslegung des Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 79, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022060011.J04Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024