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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §29 Abs6Rechtssatz
§ 29 Abs. 6 Stmk BauG trat mit der Novelle LGBl. Nr. 88/2008 des Stmk BauG am 30. August 2008 in Kraft. Die Zielsetzung des Steiermärkischen Landesgesetzgebers war nach den Materialien zu dieser Bestimmung (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten, 15. GP 1672/1, S 1, AB 15. GP 1672/4, S 1 f.) im Hinblick auf die vor allem im ländlichen Bereich wegen Geruchsbelästigungen oder auch durch so genannte Lästlinge vermehrt aufkommenden Beschwerden von Nachbarn von bestehenden landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben, eine an § 79 GewO 1994 orientierte Regelung zu schaffen, um nachträgliche Auflagen vorschreiben zu können. Mit § 29 Abs. 6 bis 8 Stmk BauG normierte der Gesetzgeber die Möglichkeit des Eingriffes in die Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides im Interesse der Nachbarn einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage.Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG trat mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008, des Stmk BauG am 30. August 2008 in Kraft. Die Zielsetzung des Steiermärkischen Landesgesetzgebers war nach den Materialien zu dieser Bestimmung (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten, 15. Gesetzgebungsperiode 1672/1, S 1, Ausschussbericht 15. Gesetzgebungsperiode 1672/4, S 1 f.) im Hinblick auf die vor allem im ländlichen Bereich wegen Geruchsbelästigungen oder auch durch so genannte Lästlinge vermehrt aufkommenden Beschwerden von Nachbarn von bestehenden landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben, eine an Paragraph 79, GewO 1994 orientierte Regelung zu schaffen, um nachträgliche Auflagen vorschreiben zu können. Mit Paragraph 29, Absatz 6 bis 8 Stmk BauG normierte der Gesetzgeber die Möglichkeit des Eingriffes in die Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides im Interesse der Nachbarn einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022060011.J01Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024