RS Vwgh 2024/9/24 Ra 2023/16/0118

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Veröffentlicht am 24.09.2024
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es reicht für das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht aus, dass mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss vielmehr eine - wenn auch lose - Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt (vgl. OGH 26.11.2020, 5Ob199/20f).Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es reicht für das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht aus, dass mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss vielmehr eine - wenn auch lose - Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt vergleiche OGH 26.11.2020, 5Ob199/20f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160118.L08

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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