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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175Rechtssatz
Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es reicht für das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht aus, dass mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss vielmehr eine - wenn auch lose - Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt (vgl. OGH 26.11.2020, 5Ob199/20f).Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es reicht für das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht aus, dass mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss vielmehr eine - wenn auch lose - Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt vergleiche OGH 26.11.2020, 5Ob199/20f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160118.L08Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024