RS Vwgh 2024/9/24 Ra 2023/16/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0147 E 14. April 1986 VwSlg 6108 F/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Weist eine Urkunde alle Erfordernisse eines gültigen Vertrages, insbesondere die Einigung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins, sowie auch die Unterschriften der Vertragspartner auf, so löst sie, unabhängig davon, daß über das zugrundeliegende Rechtsgeschäft noch eine weitere Urkunde abgefaßt wurde, die Pflicht zur Errichtung der Rechtsgebühr gem § 33 TP 5 GebG aus.Weist eine Urkunde alle Erfordernisse eines gültigen Vertrages, insbesondere die Einigung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins, sowie auch die Unterschriften der Vertragspartner auf, so löst sie, unabhängig davon, daß über das zugrundeliegende Rechtsgeschäft noch eine weitere Urkunde abgefaßt wurde, die Pflicht zur Errichtung der Rechtsgebühr gem Paragraph 33, TP 5 GebG aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160118.L06

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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