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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/15/0147 E 14. April 1986 VwSlg 6108 F/1986 RS 1Stammrechtssatz
Weist eine Urkunde alle Erfordernisse eines gültigen Vertrages, insbesondere die Einigung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins, sowie auch die Unterschriften der Vertragspartner auf, so löst sie, unabhängig davon, daß über das zugrundeliegende Rechtsgeschäft noch eine weitere Urkunde abgefaßt wurde, die Pflicht zur Errichtung der Rechtsgebühr gem § 33 TP 5 GebG aus.Weist eine Urkunde alle Erfordernisse eines gültigen Vertrages, insbesondere die Einigung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins, sowie auch die Unterschriften der Vertragspartner auf, so löst sie, unabhängig davon, daß über das zugrundeliegende Rechtsgeschäft noch eine weitere Urkunde abgefaßt wurde, die Pflicht zur Errichtung der Rechtsgebühr gem Paragraph 33, TP 5 GebG aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160118.L06Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024