RS Vwgh 2024/9/24 Ra 2023/16/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/74 E 15. Dezember 1976 VwSlg 5059 F/1976 RS 2 (hier keine Bezugnahme auf einen Leasingvertrag))

Stammrechtssatz

Daß in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft (Leasingvertrag) weitere, von den Regeln der §§ 1096, 1099, 1116, 1117 ABGB abweichende Abreden getroffen werden, steht der Gebührenpflicht nicht entgegen.Daß in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft (Leasingvertrag) weitere, von den Regeln der Paragraphen 1096, 1099, 1116, 1117, ABGB abweichende Abreden getroffen werden, steht der Gebührenpflicht nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160118.L05

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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