RS Vwgh 2024/9/24 Ra 2023/16/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2024
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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Rechtssatz

Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Das Zivilrecht kennt keinen vertypten Vertrag über "passives sharing", vielmehr bleibt es der Privatautonomie der Vertragsparteien überlassen, im gesetzlichen Rahmen die wechselseitigen Rechte und Pflichten zu bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Privatautonomie eröffnet damit nicht nur einen Vertragstyp, sondern eine Vielzahl von möglichen vertraglichen Gestaltungen über die Nutzung von Infrastruktur (vgl. idS VwGH 27.11.2019, Ra 2019/16/0179, zu Windkraftanlagen).Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Das Zivilrecht kennt keinen vertypten Vertrag über "passives sharing", vielmehr bleibt es der Privatautonomie der Vertragsparteien überlassen, im gesetzlichen Rahmen die wechselseitigen Rechte und Pflichten zu bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Privatautonomie eröffnet damit nicht nur einen Vertragstyp, sondern eine Vielzahl von möglichen vertraglichen Gestaltungen über die Nutzung von Infrastruktur vergleiche idS VwGH 27.11.2019, Ra 2019/16/0179, zu Windkraftanlagen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160118.L01

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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