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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/12/0181 E 22. Mai 2012 RS 4Stammrechtssatz
Ein Fall, in dem die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls, also auch für den Fall, dass er für zukünftige Bemessungsakte von Bedeutung wäre, unzulässig ist, liegt vor, wenn zu den "gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren" auch das Verfahren hinsichtlich einer in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Überstundenvergütung gehört (Hinweis E vom 30. November 1987, 87/12/0095, und vom 17. Oktober 2011, 2010/12/0150).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120024.L02Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024