Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/09/0028 B 28. März 2023 RS 1Stammrechtssatz
An der kraft gesetzlicher Anordnung bestehenden Unzulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vermag auch ein im angefochtenen Erkenntnis enthaltener unzutreffender Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision nichts zu ändern (VwGH 30.8.2022, Ra 2022/09/0085).An der kraft gesetzlicher Anordnung bestehenden Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vermag auch ein im angefochtenen Erkenntnis enthaltener unzutreffender Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision nichts zu ändern (VwGH 30.8.2022, Ra 2022/09/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090062.L01Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024