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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §52Rechtssatz
Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens hat die Behörde auch die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Orts- bzw. Stadtbild gemäß § 85 BO zu prüfen. Die Behörde hat zur Frage, ob eine projektierte bauliche Anlage (hier: eine Werbeanlage an der Feuermauer eines Gebäudes in einer Schutzzone in der Größe von etwa 10 m x 20 m mit wechselnden Werbesujets) das Stadtbild stört oder beeinträchtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 6.9.2011, 2009/05/0095, mwN). Der Sachverständige hat in seine Beurteilung jenes Gebiet einzubeziehen, das für das charakteristische Erscheinungsbild des Ortes bzw. Ortsteiles von Bedeutung ist (vgl. dazu etwa VwGH 21.7.2005, 2005/05/0119, mwN) und sodann die typischerweise von der beantragten Anlage am verfahrensgegenständlichen Standort ausgehende Wirkung auf das Ortsbild zu untersuchen.Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens hat die Behörde auch die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Orts- bzw. Stadtbild gemäß Paragraph 85, BO zu prüfen. Die Behörde hat zur Frage, ob eine projektierte bauliche Anlage (hier: eine Werbeanlage an der Feuermauer eines Gebäudes in einer Schutzzone in der Größe von etwa 10 m x 20 m mit wechselnden Werbesujets) das Stadtbild stört oder beeinträchtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen vergleiche etwa VwGH 6.9.2011, 2009/05/0095, mwN). Der Sachverständige hat in seine Beurteilung jenes Gebiet einzubeziehen, das für das charakteristische Erscheinungsbild des Ortes bzw. Ortsteiles von Bedeutung ist vergleiche dazu etwa VwGH 21.7.2005, 2005/05/0119, mwN) und sodann die typischerweise von der beantragten Anlage am verfahrensgegenständlichen Standort ausgehende Wirkung auf das Ortsbild zu untersuchen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050270.L02Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024