RS Vwgh 2024/9/25 Ra 2023/05/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2024
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
BauO Wr §60
BauO Wr §60 Abs1 lite
BauO Wr §85
BauO Wr §85 Abs4
BauRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens hat die Behörde auch die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Orts- bzw. Stadtbild gemäß § 85 BO zu prüfen. Die Behörde hat zur Frage, ob eine projektierte bauliche Anlage (hier: eine Werbeanlage an der Feuermauer eines Gebäudes in einer Schutzzone in der Größe von etwa 10 m x 20 m mit wechselnden Werbesujets) das Stadtbild stört oder beeinträchtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 6.9.2011, 2009/05/0095, mwN). Der Sachverständige hat in seine Beurteilung jenes Gebiet einzubeziehen, das für das charakteristische Erscheinungsbild des Ortes bzw. Ortsteiles von Bedeutung ist (vgl. dazu etwa VwGH 21.7.2005, 2005/05/0119, mwN) und sodann die typischerweise von der beantragten Anlage am verfahrensgegenständlichen Standort ausgehende Wirkung auf das Ortsbild zu untersuchen.Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens hat die Behörde auch die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Orts- bzw. Stadtbild gemäß Paragraph 85, BO zu prüfen. Die Behörde hat zur Frage, ob eine projektierte bauliche Anlage (hier: eine Werbeanlage an der Feuermauer eines Gebäudes in einer Schutzzone in der Größe von etwa 10 m x 20 m mit wechselnden Werbesujets) das Stadtbild stört oder beeinträchtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen vergleiche etwa VwGH 6.9.2011, 2009/05/0095, mwN). Der Sachverständige hat in seine Beurteilung jenes Gebiet einzubeziehen, das für das charakteristische Erscheinungsbild des Ortes bzw. Ortsteiles von Bedeutung ist vergleiche dazu etwa VwGH 21.7.2005, 2005/05/0119, mwN) und sodann die typischerweise von der beantragten Anlage am verfahrensgegenständlichen Standort ausgehende Wirkung auf das Ortsbild zu untersuchen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050270.L02

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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