Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/18/0301 E 7. Juli 2023 RS 1Stammrechtssatz
Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 kann die Durchführung einer Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des VwG geboten sein, wenn für die Zulässigkeit einer Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind (vgl. zuletzt VwGH 27.4.2023, Ra 2023/21/0049, mwN); dies hat gleichermaßen zu gelten, wenn für die Zulässigkeit des das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages relevante Sachverhaltsfragen zu klären sind.Trotz Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 kann die Durchführung einer Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des VwG geboten sein, wenn für die Zulässigkeit einer Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind vergleiche zuletzt VwGH 27.4.2023, Ra 2023/21/0049, mwN); dies hat gleichermaßen zu gelten, wenn für die Zulässigkeit des das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages relevante Sachverhaltsfragen zu klären sind.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022170094.L01Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024