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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Wird der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte dahingehend geändert, dass fortan ausschließlich die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" begehrt wird, betrifft diese Änderung das "Wesen" der Sache, weil sich der geänderte vom ursprünglichen Antrag in Bezug auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck (dem ursprünglichen Antrag lag der Zweck der Familienzusammenführung zugrunde, dem abgeänderten Antrag der Zweck einer befristeten Niederlassung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) unterscheidet (VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055). Es ist somit von einer wesentlichen Antragsänderung im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG auszugehen und diese als Stellung eines neuen Antrags unter gleichzeitiger konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten.Wird der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte dahingehend geändert, dass fortan ausschließlich die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" begehrt wird, betrifft diese Änderung das "Wesen" der Sache, weil sich der geänderte vom ursprünglichen Antrag in Bezug auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck (dem ursprünglichen Antrag lag der Zweck der Familienzusammenführung zugrunde, dem abgeänderten Antrag der Zweck einer befristeten Niederlassung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) unterscheidet (VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055). Es ist somit von einer wesentlichen Antragsänderung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG auszugehen und diese als Stellung eines neuen Antrags unter gleichzeitiger konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021220200.L03Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024