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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §101 Abs3Beachte
Rechtssatz
§ 101 Abs. 3 BAO normiert nur eine Zustellfiktion, die der Vereinfachung der Zustellung an Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit dienen soll (vgl. VwGH 5.10.1994, 94/15/0004). Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Erledigungen gegenüber den Beteiligten wäre aber nicht nur, dass die Erledigungen diesen Beteiligten zugestellt würden (oder gemäß § 101 Abs. 3 BAO als zugestellt gälten), sondern weiters, dass diese Beteiligten in den Erledigungen als (behauptete) Teilhaber (§ 188 Abs. 3 BAO) bezeichnet würden. Für in der Erledigung nicht genannte Personen könnte aber auch die Aufnahme eines Hinweises nach § 101 Abs. 3 BAO zu keiner Wirkung führen.Paragraph 101, Absatz 3, BAO normiert nur eine Zustellfiktion, die der Vereinfachung der Zustellung an Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit dienen soll vergleiche VwGH 5.10.1994, 94/15/0004). Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Erledigungen gegenüber den Beteiligten wäre aber nicht nur, dass die Erledigungen diesen Beteiligten zugestellt würden (oder gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BAO als zugestellt gälten), sondern weiters, dass diese Beteiligten in den Erledigungen als (behauptete) Teilhaber (Paragraph 188, Absatz 3, BAO) bezeichnet würden. Für in der Erledigung nicht genannte Personen könnte aber auch die Aufnahme eines Hinweises nach Paragraph 101, Absatz 3, BAO zu keiner Wirkung führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130007.J07Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024