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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
AbgVRefG 2009Beachte
Rechtssatz
Auch Personen, die im Wege einer weiteren Personengesellschaft mittelbar an einer anderen Personengesellschaft beteiligt sind, erzielen bei Vergütungen von dieser Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. zu einem behaupteten Darlehen VwGH 17.6.1992, 87/13/0157; zu einem behaupteten Dienstverhältnis VwGH 15.1.1991, 87/14/0053). Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer Beteiligung einer Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft die Feststellung der Einkünfte auch in der Weise erfolgen kann, dass Einkünfte aus der einen Personengesellschaft der anderen Personengesellschaft (insgesamt) zugewiesen werden (vgl. z.B. VwGH 16.9.1987, 85/13/0142). Der Gesetzgeber geht (jedenfalls seit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 99) auch explizit davon aus, dass "gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet" werden können (§ 191 Abs. 5 BAO; sowie seit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, § 188 Abs. 5 BAO).Auch Personen, die im Wege einer weiteren Personengesellschaft mittelbar an einer anderen Personengesellschaft beteiligt sind, erzielen bei Vergütungen von dieser Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb vergleiche zu einem behaupteten Darlehen VwGH 17.6.1992, 87/13/0157; zu einem behaupteten Dienstverhältnis VwGH 15.1.1991, 87/14/0053). Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer Beteiligung einer Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft die Feststellung der Einkünfte auch in der Weise erfolgen kann, dass Einkünfte aus der einen Personengesellschaft der anderen Personengesellschaft (insgesamt) zugewiesen werden vergleiche z.B. VwGH 16.9.1987, 85/13/0142). Der Gesetzgeber geht (jedenfalls seit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, BGBl. römisch eins Nr. 99) auch explizit davon aus, dass "gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet" werden können (Paragraph 191, Absatz 5, BAO; sowie seit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, Paragraph 188, Absatz 5, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130007.J05Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024