Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/13/0007 B 19. Oktober 2023 RS 4Stammrechtssatz
Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht erzielt worden sind, sind diejenigen Personen die Gesellschafter (Mitglieder) iSd § 191 Abs. 1 und 3 BAO, denen, falls das sich als Gesellschaft (Gemeinschaft) gerierende Gebilde Einkünfte erzielt hätte, Einkünfteanteile zuzurechnen gewesen wären (vgl. VwGH 30.3.2006, 2004/15/0048, mwN). Ein solcher Bescheid muss wiederum die Gesamtheit der einschreitenden Rechtssubjekte erreichen, denen die Abgabenerklärung (oder das Rechtsmittel) zuzurechnen ist (vgl. VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0085, mwN).Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht erzielt worden sind, sind diejenigen Personen die Gesellschafter (Mitglieder) iSd Paragraph 191, Absatz eins und 3 BAO, denen, falls das sich als Gesellschaft (Gemeinschaft) gerierende Gebilde Einkünfte erzielt hätte, Einkünfteanteile zuzurechnen gewesen wären vergleiche VwGH 30.3.2006, 2004/15/0048, mwN). Ein solcher Bescheid muss wiederum die Gesamtheit der einschreitenden Rechtssubjekte erreichen, denen die Abgabenerklärung (oder das Rechtsmittel) zuzurechnen ist vergleiche VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0085, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130007.J04Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024