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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/15/0024 E 5. September 2012 VwSlg 8743 F/2012 RS 1 (hier ohne die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Ein Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ist ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 188 BAO (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2004/15/0048, mit weiteren Nachweisen). Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt somit auch für den Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Feststellung nicht zu erfolgen hat. Soweit eine Personengesellschaft unter Benennung ihrer Gesellschafter dem Finanzamt gegenüber mit dem Begehren auf bescheidmäßige Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO auftritt (insbesondere durch Einreichung einer entsprechenden Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften), muss die bescheidmäßige Erledigung gegenüber diesen Rechtssubjekten einheitlich ergehen. Ein nicht an alle diese Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhaltes bleibt wirkungslos (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2004/15/0048).Ein Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ist ein Grundlagenbescheid im Sinne des Paragraph 188, BAO vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2004/15/0048, mit weiteren Nachweisen). Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach Paragraph 188, BAO gilt somit auch für den Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Feststellung nicht zu erfolgen hat. Soweit eine Personengesellschaft unter Benennung ihrer Gesellschafter dem Finanzamt gegenüber mit dem Begehren auf bescheidmäßige Feststellung von Einkünften nach Paragraph 188, BAO auftritt (insbesondere durch Einreichung einer entsprechenden Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften), muss die bescheidmäßige Erledigung gegenüber diesen Rechtssubjekten einheitlich ergehen. Ein nicht an alle diese Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhaltes bleibt wirkungslos vergleiche wiederum das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2004/15/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130007.J03Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024