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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3 Z6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/13/0044 E 20. Dezember 2006 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Erhöhung des Nutzungswertes liegt vor, wenn das Gebäude durch Erzielung höherer Einnahmen besser nutzbar ist, die Instandsetzung wegen höherer Attraktivität des Gebäudes zu kürzerem Leerstehen der Wohnungen führt, der Wohnwert für die Mieter verbessert wird oder bei einer gedachten Veräußerung des Objektes mehr erzielt werden könnte (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Tz. 36.2 zu § 28; Kohler, Instandsetzung oder Instandhaltung?, SWK 1989, A I 291). Instandsetzungsaufwand ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein vernachlässigtes Gebäude renoviert wird; punktuelle Verbesserungen sind nicht Instandsetzung, sondern sofort abzugsfähige Instandhaltung (Hinweis Doralt, EStG 7. Auflage, Tz. 389 zu § 4).Eine Erhöhung des Nutzungswertes liegt vor, wenn das Gebäude durch Erzielung höherer Einnahmen besser nutzbar ist, die Instandsetzung wegen höherer Attraktivität des Gebäudes zu kürzerem Leerstehen der Wohnungen führt, der Wohnwert für die Mieter verbessert wird oder bei einer gedachten Veräußerung des Objektes mehr erzielt werden könnte (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Tz. 36.2 zu Paragraph 28,; Kohler, Instandsetzung oder Instandhaltung?, SWK 1989, A römisch eins 291). Instandsetzungsaufwand ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein vernachlässigtes Gebäude renoviert wird; punktuelle Verbesserungen sind nicht Instandsetzung, sondern sofort abzugsfähige Instandhaltung (Hinweis Doralt, EStG 7. Auflage, Tz. 389 zu Paragraph 4,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023150001.J01Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024