Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 4 NAG kann nur während des aufrechten Bestehens einer Ehe herangezogen werden. Ist der Fremde schon im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde und auch des VwG infolge Scheidung der Ehe kein Familienangehöriger iSd § 47 Abs. 2 NAG iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG mehr, führt dies zum Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen solchen Aufenthaltstitel (VwGH 10.11.2020, 2008/22/0123; VwGH 31.5.2023, Ra 2019/22/0048). § 52 Abs. 4 Z 4 FPG stellt jedoch auf das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG ab. Der durch die Ehescheidung bewirkte Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger berechtigte daher die Behörde ebenfalls nicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG.Der Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG kann nur während des aufrechten Bestehens einer Ehe herangezogen werden. Ist der Fremde schon im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde und auch des VwG infolge Scheidung der Ehe kein Familienangehöriger iSd Paragraph 47, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG mehr, führt dies zum Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen solchen Aufenthaltstitel (VwGH 10.11.2020, 2008/22/0123; VwGH 31.5.2023, Ra 2019/22/0048). Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG stellt jedoch auf das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG ab. Der durch die Ehescheidung bewirkte Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger berechtigte daher die Behörde ebenfalls nicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024210027.L01Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024