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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ABGB §271Rechtssatz
Eine Anerkennung von Einrichtungen als solche mit sozialem Charakter (in Bezug auf Leistungen eines Sachwalters) durch den nationalen Gesetzgeber ist nicht erfolgt. Es entspricht aber der Rechtsprechung des EuGH, dass insoweit auch die Praxis der zuständigen Verwaltung in ähnlichen Fällen zu berücksichtigen ist, welche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anzuerkennen sind (vgl. z.B. EuGH 10.9.2002, Kügler, C-141/00, Rn. 57, zum Einwand der deutschen Regierung, die Anerkennung könne nur durch den Gesetzgeber erfolgen, vgl. aaO, Rn. 48).Eine Anerkennung von Einrichtungen als solche mit sozialem Charakter (in Bezug auf Leistungen eines Sachwalters) durch den nationalen Gesetzgeber ist nicht erfolgt. Es entspricht aber der Rechtsprechung des EuGH, dass insoweit auch die Praxis der zuständigen Verwaltung in ähnlichen Fällen zu berücksichtigen ist, welche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anzuerkennen sind vergleiche z.B. EuGH 10.9.2002, Kügler, C-141/00, Rn. 57, zum Einwand der deutschen Regierung, die Anerkennung könne nur durch den Gesetzgeber erfolgen, vergleiche aaO, Rn. 48).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000CJ0141 Kügler VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130080.L02Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025