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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/13/0103 B 26. Februar 2020 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Wird ein Feststellungsbescheid an eine nicht mehr bestehende Gemeinschaft gerichtet, so entfaltet er keine Rechtswirkungen (vgl. Ritz, BAO6, § 188 Tz 22, mwN). Daran hat sich auch durch die Einführung des § 191 Abs. 5 BAO nichts geändert (vgl. dazu VwGH 24.9.2008, 2008/15/0204).Wird ein Feststellungsbescheid an eine nicht mehr bestehende Gemeinschaft gerichtet, so entfaltet er keine Rechtswirkungen vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 188, Tz 22, mwN). Daran hat sich auch durch die Einführung des Paragraph 191, Absatz 5, BAO nichts geändert vergleiche dazu VwGH 24.9.2008, 2008/15/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150044.L04Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024