RS Vwgh 2024/9/26 Ra 2022/21/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2024
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §52
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs1
VwGG §58 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Ein Revisionsverfahren ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich der Revisionswerberin vor, weil die Revision nach dem Inhalt des Revisionspunktes das Recht der Revisionswerberin, "dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG [...] nur unter den dort genannten Voraussetzungen" erlassen werde, zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben der Revisionswerberin ist die vorliegende Revision somit im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren - nach Anhörung der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin, die dem nicht entgegentrat - einzustellen war (VwGH 17.10.2018, Ra 2019/18/0170, 0171). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG findet ein Aufwandersatz nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt die revisionswerbende Partei nach der Revisionserhebung, liegt demnach auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (VwGH 17.10.2018, Ra 2019/18/0170, 0171; VwGH 16.8.2023, Ra 2022/19/0073).Ein Revisionsverfahren ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich der Revisionswerberin vor, weil die Revision nach dem Inhalt des Revisionspunktes das Recht der Revisionswerberin, "dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG [...] nur unter den dort genannten Voraussetzungen" erlassen werde, zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben der Revisionswerberin ist die vorliegende Revision somit im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren - nach Anhörung der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin, die dem nicht entgegentrat - einzustellen war (VwGH 17.10.2018, Ra 2019/18/0170, 0171). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG findet ein Aufwandersatz nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt die revisionswerbende Partei nach der Revisionserhebung, liegt demnach auch kein Fall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor (VwGH 17.10.2018, Ra 2019/18/0170, 0171; VwGH 16.8.2023, Ra 2022/19/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210079.L01

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten