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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §52Rechtssatz
Ein Revisionsverfahren ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich der Revisionswerberin vor, weil die Revision nach dem Inhalt des Revisionspunktes das Recht der Revisionswerberin, "dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG [...] nur unter den dort genannten Voraussetzungen" erlassen werde, zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben der Revisionswerberin ist die vorliegende Revision somit im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren - nach Anhörung der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin, die dem nicht entgegentrat - einzustellen war (VwGH 17.10.2018, Ra 2019/18/0170, 0171). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG findet ein Aufwandersatz nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt die revisionswerbende Partei nach der Revisionserhebung, liegt demnach auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (VwGH 17.10.2018, Ra 2019/18/0170, 0171; VwGH 16.8.2023, Ra 2022/19/0073).Ein Revisionsverfahren ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich der Revisionswerberin vor, weil die Revision nach dem Inhalt des Revisionspunktes das Recht der Revisionswerberin, "dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG [...] nur unter den dort genannten Voraussetzungen" erlassen werde, zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben der Revisionswerberin ist die vorliegende Revision somit im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren - nach Anhörung der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin, die dem nicht entgegentrat - einzustellen war (VwGH 17.10.2018, Ra 2019/18/0170, 0171). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG findet ein Aufwandersatz nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt die revisionswerbende Partei nach der Revisionserhebung, liegt demnach auch kein Fall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor (VwGH 17.10.2018, Ra 2019/18/0170, 0171; VwGH 16.8.2023, Ra 2022/19/0073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210079.L01Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024