RS Vwgh 2024/9/26 Ra 2022/13/0106

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Veröffentlicht am 26.09.2024
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Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20
BAO §6 Abs1
SeuchenvorsorgeabgG NÖ 2005 §5
VwRallg

Rechtssatz

Die Vorschreibung der Seuchenvorsorgeabgabe muss nicht stets an alle (Mit-)Eigentümer eines Grundstückes und auch nicht mit einem einzigen, an alle gerichteten Bescheid erfolgen. Bei der Ermessensübung wird allerdings auf das Innenverhältnis der Mitschuldner Bedacht zu nehmen sein. Die sich aus dem für das gesamte Grundstück zugeteilten jährlichen Restmüllbehältervolumen ergebende Abgabe wird (soweit nicht andere Kriterien - etwa Uneinbringlichkeit gegenüber einem der Miteigentümer - eine andere Ermessensübung erfordert) im Verhältnis der den einzelnen Miteigentümern zugeteilten Volumina aufzuteilen sein.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130106.L08

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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