RS Vwgh 2024/9/26 Ra 2022/13/0106

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Veröffentlicht am 26.09.2024
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Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4 Abs1
SeuchenvorsorgeabgG NÖ 2005 §3
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Abgabenanspruch entsteht (im Allgemeinen), sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 4 Abs. 1 BAO). Betreffend die Seuchenvorsorgeabgabe ist dies der Fall, wenn einem Grundstück ein jährliches Restmüllbehältervolumen zugeteilt wurde (oder ein solches für ein Grundstück vereinbart wurde; vgl. VwGH 10.8.2010, 2007/17/0012).Der Abgabenanspruch entsteht (im Allgemeinen), sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (Paragraph 4, Absatz eins, BAO). Betreffend die Seuchenvorsorgeabgabe ist dies der Fall, wenn einem Grundstück ein jährliches Restmüllbehältervolumen zugeteilt wurde (oder ein solches für ein Grundstück vereinbart wurde; vergleiche VwGH 10.8.2010, 2007/17/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130106.L07

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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