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32/04 Steuern vom UmsatzRechtssatz
Eine Rechnungsberichtigung nach § 16 UStG 1994 ist für jenen Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die zur Berichtigung Anlass gebende Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 23.4.2008, 2005/13/0115; 20.2.2008, 2005/15/0153; 21.9.2006, 2006/15/0072; und 24.3.2004, 99/14/0237). Eine im Veranlagungszeitraum des Eintritts der Änderung unterlassene Berichtigung, kann nicht in einem späteren Zeitraum nachgeholt werden (vgl. VwGH 4.8.2022, Ra 2022/13/0070, mwN).Eine Rechnungsberichtigung nach Paragraph 16, UStG 1994 ist für jenen Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die zur Berichtigung Anlass gebende Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 23.4.2008, 2005/13/0115; 20.2.2008, 2005/15/0153; 21.9.2006, 2006/15/0072; und 24.3.2004, 99/14/0237). Eine im Veranlagungszeitraum des Eintritts der Änderung unterlassene Berichtigung, kann nicht in einem späteren Zeitraum nachgeholt werden vergleiche VwGH 4.8.2022, Ra 2022/13/0070, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150075.L04Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024