RS Vwgh 2024/9/27 Ra 2023/15/0075

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Veröffentlicht am 27.09.2024
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32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Eine Rechnungsberichtigung nach § 16 UStG 1994 ist für jenen Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die zur Berichtigung Anlass gebende Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 23.4.2008, 2005/13/0115; 20.2.2008, 2005/15/0153; 21.9.2006, 2006/15/0072; und 24.3.2004, 99/14/0237). Eine im Veranlagungszeitraum des Eintritts der Änderung unterlassene Berichtigung, kann nicht in einem späteren Zeitraum nachgeholt werden (vgl. VwGH 4.8.2022, Ra 2022/13/0070, mwN).Eine Rechnungsberichtigung nach Paragraph 16, UStG 1994 ist für jenen Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die zur Berichtigung Anlass gebende Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 23.4.2008, 2005/13/0115; 20.2.2008, 2005/15/0153; 21.9.2006, 2006/15/0072; und 24.3.2004, 99/14/0237). Eine im Veranlagungszeitraum des Eintritts der Änderung unterlassene Berichtigung, kann nicht in einem späteren Zeitraum nachgeholt werden vergleiche VwGH 4.8.2022, Ra 2022/13/0070, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150075.L04

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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