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L70707 Theater Veranstaltung TirolNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Der VwGH hat zum Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 59/1982 idF der Novelle LGBl. Nr. 45/1990, bereits erkannt, dass den Nachbarn in veranstaltungsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, sondern die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarn nach den damals einschlägigen Vorschriften von der Behörde im Zuge der Wahrung der öffentlichen Interessen in entsprechender Weise zu treffen sind (VwGH 14.6.1996, 96/02/0088). Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 sieht - vergleichbar dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 in der beschriebenen Fassung - keine Parteistellung für Nachbarn vor, sondern regelt, dass die angemeldete Veranstaltung behördlich zu untersagen ist, wenn (u.a.) Menschen durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen oder auf andere Weise unzumutbar belästigt werden. Dem in der vorliegenden Revision angesprochenen Lärmschutz hat die Behörde daher entsprechende Beachtung zu schenken. Die Einräumung von Parteistellung für Nachbarn lässt sich daraus allerdings nicht ableiten, weshalb die zur Vorgängerregelung getroffene Rechtsprechung weiterhin aufrecht zu erhalten ist.Der VwGH hat zum Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1982, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1990,, bereits erkannt, dass den Nachbarn in veranstaltungsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, sondern die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarn nach den damals einschlägigen Vorschriften von der Behörde im Zuge der Wahrung der öffentlichen Interessen in entsprechender Weise zu treffen sind (VwGH 14.6.1996, 96/02/0088). Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 sieht - vergleichbar dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 in der beschriebenen Fassung - keine Parteistellung für Nachbarn vor, sondern regelt, dass die angemeldete Veranstaltung behördlich zu untersagen ist, wenn (u.a.) Menschen durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen oder auf andere Weise unzumutbar belästigt werden. Dem in der vorliegenden Revision angesprochenen Lärmschutz hat die Behörde daher entsprechende Beachtung zu schenken. Die Einräumung von Parteistellung für Nachbarn lässt sich daraus allerdings nicht ableiten, weshalb die zur Vorgängerregelung getroffene Rechtsprechung weiterhin aufrecht zu erhalten ist.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020164.L01Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024