RS Vwgh 2024/9/30 Ra 2021/17/0163

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Veröffentlicht am 30.09.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
BFA-VG 2014 §9 Abs2
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 56 AsylG 2005 soll Drittstaatsangehörigen mit ausgeprägter Integration ermöglicht werden, ihren Aufenthalt durch Erwirkung eines Aufenthaltstitels zu legalisieren. Dabei sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK (bei der ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre) noch nicht erreicht wird (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308). In die Beantwortung der Frage, ob aufgrund einer ausgeprägten Integration ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Gesichtspunkte einfließen, soweit sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Das VwG hat bei der diesbezüglichen Ermessensübung die fallbezogen maßgebenden Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln zu berücksichtigen (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).Mit der Bestimmung des Paragraph 56, AsylG 2005 soll Drittstaatsangehörigen mit ausgeprägter Integration ermöglicht werden, ihren Aufenthalt durch Erwirkung eines Aufenthaltstitels zu legalisieren. Dabei sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK (bei der ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre) noch nicht erreicht wird (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308). In die Beantwortung der Frage, ob aufgrund einer ausgeprägten Integration ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Gesichtspunkte einfließen, soweit sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Das VwG hat bei der diesbezüglichen Ermessensübung die fallbezogen maßgebenden Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln zu berücksichtigen (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170163.L05

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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