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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 56 AsylG 2005 soll Drittstaatsangehörigen mit ausgeprägter Integration ermöglicht werden, ihren Aufenthalt durch Erwirkung eines Aufenthaltstitels zu legalisieren. Dabei sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK (bei der ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre) noch nicht erreicht wird (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308). In die Beantwortung der Frage, ob aufgrund einer ausgeprägten Integration ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Gesichtspunkte einfließen, soweit sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Das VwG hat bei der diesbezüglichen Ermessensübung die fallbezogen maßgebenden Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln zu berücksichtigen (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).Mit der Bestimmung des Paragraph 56, AsylG 2005 soll Drittstaatsangehörigen mit ausgeprägter Integration ermöglicht werden, ihren Aufenthalt durch Erwirkung eines Aufenthaltstitels zu legalisieren. Dabei sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK (bei der ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre) noch nicht erreicht wird (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308). In die Beantwortung der Frage, ob aufgrund einer ausgeprägten Integration ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Gesichtspunkte einfließen, soweit sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Das VwG hat bei der diesbezüglichen Ermessensübung die fallbezogen maßgebenden Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln zu berücksichtigen (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170163.L05Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024