Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §56Rechtssatz
Im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel ist über deren Erzielbarkeit eine Prognose zu treffen. Dabei sind zwar grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich, ein Abstellen allein darauf verbietet sich jedoch dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Verhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis entsprechender Unterhaltsmittel reicht es somit aus, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch das erforderliche Einkommen erwirtschaften könnte. Dieselben Grundsätze gelten auch für das Erfordernis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft. Auch insofern kann in der Regel nicht garantiert werden, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Gültigkeitszeitraum des beantragten Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch insoweit gewisse rechtliche bzw. tatsächliche Unsicherheiten bestehen. Aus diesem Grund ist auch in einer solchen Konstellation in Form einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob eine begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse zu befriedigen, ohne der Obdachlosigkeit ausgesetzt zu sein bzw. eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032; VwGH 7.12.2022, Ra 2020/22/0208).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170163.L01Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024