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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Im Fall der Berufung auf die Gründe, aus denen das VwG die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, ist weitere Voraussetzung, dass der Revisionswerber der vom VwG zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ entgegentritt (vgl. VwGH 1.3.2022, Ro 2020/21/0014, mwN).Im Fall der Berufung auf die Gründe, aus denen das VwG die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, ist weitere Voraussetzung, dass der Revisionswerber der vom VwG zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ entgegentritt vergleiche VwGH 1.3.2022, Ro 2020/21/0014, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021080018.J01Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024