Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der VwGH vermag nicht zu erkennen, dass im Fall einer rechtskräftigen Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG (hier: durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht) zu erfüllen ist, eine nochmalige Beurteilung dahin, ob die Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des SchPflG (hier: durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG) erfüllt werden kann, stattzufinden hat. Diese Frage wurde nämlich bereits - rechtskräftig - dahin entschieden, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG (und somit durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Abschnitts B des SchPflG - also durch den Besuch von bestimmten in Österreich gelegenen Schulen) zu erfüllen ist. Der bloße Verweis auf den Zweck des § 13 SchPflG, die Erfüllung der Schulpflicht auch durch im Ausland gelegene Schulen zu ermöglichen, legt nicht dar, weshalb dem Gesetzgeber des SchPflG - der die behördliche Anordnung der Erfüllung der "Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG" seit der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962 (das mit dem SchPflG wiederverlautbart wurde) im Kern unverändert beibehalten hat -, zu unterstellen wäre, dass er der genannten behördlichen Anordnung keine bindende Wirkung im Hinblick auf eine Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des SchPflG beimessen habe wollen. Vielmehr ist bei der Norminterpretation nicht zu unterstellen, dass der Gesetzgeber (hier: mit der rechtskraftfähigen behördlichen Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist) inhaltsleere oder überflüssige Anordnungen getroffen hat (vgl. VwGH 3.3.2023, Ra 2022/10/0094, mit Verweis auf VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055, mwN).Der VwGH vermag nicht zu erkennen, dass im Fall einer rechtskräftigen Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG (hier: durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht) zu erfüllen ist, eine nochmalige Beurteilung dahin, ob die Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des SchPflG (hier: durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG) erfüllt werden kann, stattzufinden hat. Diese Frage wurde nämlich bereits - rechtskräftig - dahin entschieden, dass die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG (und somit durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Abschnitts B des SchPflG - also durch den Besuch von bestimmten in Österreich gelegenen Schulen) zu erfüllen ist. Der bloße Verweis auf den Zweck des Paragraph 13, SchPflG, die Erfüllung der Schulpflicht auch durch im Ausland gelegene Schulen zu ermöglichen, legt nicht dar, weshalb dem Gesetzgeber des SchPflG - der die behördliche Anordnung der Erfüllung der "Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG" seit der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962 (das mit dem SchPflG wiederverlautbart wurde) im Kern unverändert beibehalten hat -, zu unterstellen wäre, dass er der genannten behördlichen Anordnung keine bindende Wirkung im Hinblick auf eine Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des SchPflG beimessen habe wollen. Vielmehr ist bei der Norminterpretation nicht zu unterstellen, dass der Gesetzgeber (hier: mit der rechtskraftfähigen behördlichen Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen ist) inhaltsleere oder überflüssige Anordnungen getroffen hat vergleiche VwGH 3.3.2023, Ra 2022/10/0094, mit Verweis auf VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023100032.J03Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025