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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Rechtssatz
Im Falle einer rechtskräftigen bescheidmäßigen Anordnung, dass der Betreffende gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 232/2021) seine Schulpflicht "an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung" zu erfüllen hat, ist das VwG infolge der Rechtskraft dieses Bescheides - ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit - an dessen Anordnung gebunden und kam eine Teilnahme des Betreffenden an häuslichem Unterricht schon deshalb nicht in Betracht (VwGH 26.1.2023, Ro 2022/10/0004).Im Falle einer rechtskräftigen bescheidmäßigen Anordnung, dass der Betreffende gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,) seine Schulpflicht "an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung" zu erfüllen hat, ist das VwG infolge der Rechtskraft dieses Bescheides - ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit - an dessen Anordnung gebunden und kam eine Teilnahme des Betreffenden an häuslichem Unterricht schon deshalb nicht in Betracht (VwGH 26.1.2023, Ro 2022/10/0004).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023100032.J02Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025