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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/09/0163 B 1. Juni 2021 RS 3Stammrechtssatz
Selbst bei Vorliegen einer falschen Auskunft einer geeigneten Stelle liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn begründete Zweifel an der erteilten Auskunft bestehen mussten bzw. die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte (vgl. VwGH 19.12.2017, Ro 2015/17/0031).Selbst bei Vorliegen einer falschen Auskunft einer geeigneten Stelle liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn begründete Zweifel an der erteilten Auskunft bestehen mussten bzw. die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte vergleiche VwGH 19.12.2017, Ro 2015/17/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070170.L04Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024