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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §37 Abs1Rechtssatz
Eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage bedarf nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 der Genehmigung der Behörde. Damit scheidet nach dem Einleitungssatz des § 37 Abs. 4 AWG 2002 das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Maßnahme aus.Eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage bedarf nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 der Genehmigung der Behörde. Damit scheidet nach dem Einleitungssatz des Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Maßnahme aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070170.L01Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024