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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2018 §127Rechtssatz
Die Auslegung von Erklärungen wie etwa Ausschreibungsbestimmungen oder Angebotsunterlagen kann nur dann erfolgreich mit Revision bekämpft werden, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne einer unvertretbaren Auslegung unterlaufen wäre (vgl. zu alldem VwGH 28.3.2022, Ro 2019/04/0226, mwN). Von einer unvertretbaren, die Zulässigkeit der Revision begründenden Auslegung kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn neben dem Auslegungsergebnis des VwG eine weitere, andere Auslegung denkbar ist.Die Auslegung von Erklärungen wie etwa Ausschreibungsbestimmungen oder Angebotsunterlagen kann nur dann erfolgreich mit Revision bekämpft werden, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne einer unvertretbaren Auslegung unterlaufen wäre vergleiche zu alldem VwGH 28.3.2022, Ro 2019/04/0226, mwN). Von einer unvertretbaren, die Zulässigkeit der Revision begründenden Auslegung kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn neben dem Auslegungsergebnis des VwG eine weitere, andere Auslegung denkbar ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040413.L01Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024