TE Vwgh Beschluss 1994/2/17 93/16/0196

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/02 Gerichtsorganisation;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GOG §73 Abs2;
GOG §74;
GOG §78;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §12 Abs2;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §8 Abs2;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger über die Beschwerde des K-Verein B in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Rückzahlungsantrag vom 1. Juni 1993 (betreffend Vollzugsgebühren), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die als betreibende Partei im Verfahren E 128/92 des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt einen ihr vorgeschriebenen Betrag vom S 26.600,-- als erhöhte Vollzugsgebühr gemäß § 12 Abs. 2 Vollzugs- und Wegegebührengesetz (VWG) erlegt hatte, stellte einen Antrag auf Rückzahlung von S 25.420,--, der nach ihren Behauptungen am 1. Juni 1993 beim Bezirksgericht Wiener Neustadt einlangte.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über diesen Antrag geltend, wobei sie die Rechtsauffassung vertritt, das Verfahren nach dem Vollzugs- und Wegegebührengesetz sei nur "bruchstückhaft" geregelt. Es hätten die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zur Anwendung zu kommen. Die Zulässigkeit der Säumnisgbeschwerde ergebe sich daraus, daß ein Devolutionsrecht nicht zu diesen Grundsätzen gehöre.

Dieser Rechtsauffassung ist entgegenzuhalten, daß gemäß der Vorschrift des § 8 Abs. 2 VWG über Anträge auf Zurückzahlung im Justizverwaltungsweg zu entscheiden ist. In Justizverwaltungssachen besteht aber einerseits ein (sinngemäß der Regelung des § 74 GOG entsprechender) administrativer Instanzenzug, der bis zum Bundesminister für Justiz geht (vgl. dazu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1957, Zlen. 2074, 2105/57, Slg. N.F. Nr. 4512/A und vom 13. März 1958, Zl. 432/58, Slg. N.F. Nr. 4606/A sowie Heller-Kocian-Schubert, Das österreichische Justizverwaltungsrecht, Anm. 4 sowie E 2 zu § 73 GOG) und steht der Partei andererseits gegen "Verzögerungen" das Institut der Beschwerde gemäß § 78 GOG zu (vgl. dazu auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 2100/1).

Damit hatte es die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall aber in der Hand, im Justizverwaltungsweg Abhilfe gegen die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde (die über Zurückzahlungsanträge mit Bescheid zu erkennen hat; vgl. Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren4 Anm. 4 zu § 8 VWG) zu suchen.

Da gemäß § 27 VwGG Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden kann, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat, und weil es im vorliegenden Fall an dieser Prozeßvoraussetzung fehlt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160196.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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