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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §13 Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/05/0160 E 20. März 1990 RS 1 (hier: nur die ersten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) stellt einen Beleg des Bauansuchens dar. Ergibt sich jedoch im Baubewilligungsverfahren, daß die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, so wird die
Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens. Die Zustimmung muß im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung - sei dies in erster oder in zweiter Instanz - vorliegen. Aus welchen Gründen der Grundeigentümer
(Miteigentümer) seine Zustimmung verweigert bzw ob er zur Verweigerung oder zum Widerruf einer allenfalls bereits erteilten Zustimmung berechtigt ist, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern ist vielmehr darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. (Hinweis E 17.4.1951, 1390/50, VwSlg 2050 A/1951).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050091.L01Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024