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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Rechtssatz
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 95 Abs. 1a StVO 1960 ist die Landespolizeidirektion, die in Wien zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, nicht für Übertretungen nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 zuständig.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des Paragraph 95, Absatz eins a, StVO 1960 ist die Landespolizeidirektion, die in Wien zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, nicht für Übertretungen nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 zuständig.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020200.L03Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024