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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z19Rechtssatz
Bei E-Scootern mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h handelt es sich um Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960, auf welche die Bestimmungen des § 88b StVO 1960 anwendbar sind (insbesondere die Verbotsnorm von Abs. 1 erster Satz leg. cit. und die Ausnahmebestimmungen in Abs. 1 zweiter und dritter Satz leg. cit. sowie Verhaltensvorschriften in Abs. 2 leg. cit) (VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043).Bei E-Scootern mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h handelt es sich um Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO 1960, auf welche die Bestimmungen des Paragraph 88 b, StVO 1960 anwendbar sind (insbesondere die Verbotsnorm von Absatz eins, erster Satz leg. cit. und die Ausnahmebestimmungen in Absatz eins, zweiter und dritter Satz leg. cit. sowie Verhaltensvorschriften in Absatz 2, leg. cit) (VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020200.L01Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024