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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs3Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages bewirkt im Gegensatz zur Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, dass die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision nicht mit der Zustellung der Entscheidung über den Antrag neu zu laufen beginnt, sondern anhand des Zeitpunktes der Zustellung jenes Beschlusses zu berechnen ist, mit dem der VfGH die Abtretung der an ihn erhobenen Beschwerde vorgenommen hat (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2014/18/0091 bis 0095, mwN).Die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages bewirkt im Gegensatz zur Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, dass die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision nicht mit der Zustellung der Entscheidung über den Antrag neu zu laufen beginnt, sondern anhand des Zeitpunktes der Zustellung jenes Beschlusses zu berechnen ist, mit dem der VfGH die Abtretung der an ihn erhobenen Beschwerde vorgenommen hat vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2014/18/0091 bis 0095, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200110.L02Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024