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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NO 1871 §6 Abs3Rechtssatz
Bei Einführung der Anrechnung auf die Dauer der praktischen Verwendung nach § 6 Abs. 3 und 4 NO mit dem BG BGBl. Nr. 162/1977 waren sämtliche Anrechnungstatbestände (nunmehr im Wesentlichen § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 NO) solche, deren Anrechnungsfähigkeit jederzeit beurteilt werden konnte, also insbesondere nicht von einer möglicherweise erst in der Zukunft eintretenden Bedingung abhing. Mit dem Notariatsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1987, wurde mit der möglichen Anrechnung von Zeiten eines rechtswissenschaftlichen Doktoratsstudiums nach § 6 Abs. 3 Z 3 NO ein Tatbestand geschaffen, der von einer allenfalls erst künftig (während der praktischen Verwendung als Notariatskandidat) eintretenden Bedingung (nämlich dem Erwerb eines bestimmten akademischen Grades) abhing, ohne dass die Regelung über die Ausschlussfrist in § 6 Abs. 4 NO daran angepasst wurde.Bei Einführung der Anrechnung auf die Dauer der praktischen Verwendung nach Paragraph 6, Absatz 3 und 4 NO mit dem BG Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1977, waren sämtliche Anrechnungstatbestände (nunmehr im Wesentlichen Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und 2 NO) solche, deren Anrechnungsfähigkeit jederzeit beurteilt werden konnte, also insbesondere nicht von einer möglicherweise erst in der Zukunft eintretenden Bedingung abhing. Mit dem Notariatsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,, wurde mit der möglichen Anrechnung von Zeiten eines rechtswissenschaftlichen Doktoratsstudiums nach Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, NO ein Tatbestand geschaffen, der von einer allenfalls erst künftig (während der praktischen Verwendung als Notariatskandidat) eintretenden Bedingung (nämlich dem Erwerb eines bestimmten akademischen Grades) abhing, ohne dass die Regelung über die Ausschlussfrist in Paragraph 6, Absatz 4, NO daran angepasst wurde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030007.L05Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024