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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Die Beurteilung, welche Straftaten solche sind, die aufgrund ihrer Art die Annahme der Befürchtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 rechtfertigen, ist jeweils im Einzelfall ausgehend von der jeweiligen Straftat und den Tatumständen zu treffen.Die Beurteilung, welche Straftaten solche sind, die aufgrund ihrer Art die Annahme der Befürchtung im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 rechtfertigen, ist jeweils im Einzelfall ausgehend von der jeweiligen Straftat und den Tatumständen zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040411.L01Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024