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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §46a Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/21/0124 B 16. August 2022 RS 1 (hier nur der zweite Satz ohne den Einschub)Stammrechtssatz
Im vorliegenden Fall war strittig, ob dem Fremden während eines Strafaufschubs gemäß § 39 SMG 1997 eine Karte für Geduldete auszustellen war. Angesichts der - nach Einbringung der Revision erfolgten - Abschiebung des Fremden lagen die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a FrPolG 2005 aber schon in Ermangelung eines Aufenthalts im Inland nicht mehr vor, weshalb die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht mehr in Betracht kommt.Im vorliegenden Fall war strittig, ob dem Fremden während eines Strafaufschubs gemäß Paragraph 39, SMG 1997 eine Karte für Geduldete auszustellen war. Angesichts der - nach Einbringung der Revision erfolgten - Abschiebung des Fremden lagen die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, FrPolG 2005 aber schon in Ermangelung eines Aufenthalts im Inland nicht mehr vor, weshalb die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht mehr in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022220054.L01Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024