Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/12/0024 B 2. November 2023 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Ein subjektives Recht des Beamten auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben besteht nicht (VwGH 21.12.2018, Ra 2018/12/0051; VwGH 1.3.2012, 2010/12/0074; VwGH 27.9.2011, 2010/12/0125). Der Beamte wird daher durch die Nichzulassung zum Dienst nicht in subjektiven Rechten verletzt. In der Dienstfreistellung liegt ein Verzicht auf die Dienstleistung. Die Dienstfreistellung steht einer Bezugskürzung gemäß § 13c Abs. 1 und 2 GehG 1956 entgegen.Ein subjektives Recht des Beamten auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben besteht nicht (VwGH 21.12.2018, Ra 2018/12/0051; VwGH 1.3.2012, 2010/12/0074; VwGH 27.9.2011, 2010/12/0125). Der Beamte wird daher durch die Nichzulassung zum Dienst nicht in subjektiven Rechten verletzt. In der Dienstfreistellung liegt ein Verzicht auf die Dienstleistung. Die Dienstfreistellung steht einer Bezugskürzung gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins und 2 GehG 1956 entgegen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090054.L04Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024