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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Für die Deutung eines auslegungsbedürftigen Begriffs in einem Bescheidspruch ist neben dem Wortsinn der jeweilige Bescheid als Ganzes, wie etwa der Kontext mit dem übrigen konkreten Spruchinhalt und der Bescheidbegründung, wesentlich. Die Auslegung eines Bescheidspruchs hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. etwa VwGH 20.10.2022, Ra 2019/07/0022, und 23.2.2022, Ra 2020/17/0024, je mwN). Nichts anderes kann für die hier vorzunehmende Auslegung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zur Ermittlung des Inhaltes der überbundenen Rechtsanschauung gelten.Für die Deutung eines auslegungsbedürftigen Begriffs in einem Bescheidspruch ist neben dem Wortsinn der jeweilige Bescheid als Ganzes, wie etwa der Kontext mit dem übrigen konkreten Spruchinhalt und der Bescheidbegründung, wesentlich. Die Auslegung eines Bescheidspruchs hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche etwa VwGH 20.10.2022, Ra 2019/07/0022, und 23.2.2022, Ra 2020/17/0024, je mwN). Nichts anderes kann für die hier vorzunehmende Auslegung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zur Ermittlung des Inhaltes der überbundenen Rechtsanschauung gelten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030293.L06Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024