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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
ARHG §34Rechtssatz
Weil das ministerielle Verfahren nach dem ARHG mangels Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte nicht auf Bescheiderlassung abzielt (und insbesondere die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung nach § 34 ARHG aus diesem Grund nicht in Bescheidform zu ergehen hat), liegt kein "behördliches Verfahren" einer Verwaltungsbehörde im Sinne des EGVG vor, in dem das AVG anzuwenden wäre. Eine Akteneinsicht des Auszuliefernden bzw. Ausgelieferten in die das Auslieferungsverfahren betreffenden Akten des Bundesministers für Justiz nach § 17 AVG kommt aber auch schon deshalb nicht in Betracht, weil ihm im ministeriellen Verfahren mangels dort verfolgbarer subjektiver Rechte keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukommt.Weil das ministerielle Verfahren nach dem ARHG mangels Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte nicht auf Bescheiderlassung abzielt (und insbesondere die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung nach Paragraph 34, ARHG aus diesem Grund nicht in Bescheidform zu ergehen hat), liegt kein "behördliches Verfahren" einer Verwaltungsbehörde im Sinne des EGVG vor, in dem das AVG anzuwenden wäre. Eine Akteneinsicht des Auszuliefernden bzw. Ausgelieferten in die das Auslieferungsverfahren betreffenden Akten des Bundesministers für Justiz nach Paragraph 17, AVG kommt aber auch schon deshalb nicht in Betracht, weil ihm im ministeriellen Verfahren mangels dort verfolgbarer subjektiver Rechte keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030293.L03Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024