Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17Rechtssatz
Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" im Sinne des EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als ein derartiges behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. auf Bescheiderlassung zielen (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0065, und 24.2.2017, Ra 2016/11/0150, je mwN; in diesem Sinne auch VwGH 16.2.2023, Ra 2023/03/0009, mwN).Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG ist, dass von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" im Sinne des EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als ein derartiges behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. auf Bescheiderlassung zielen vergleiche VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0065, und 24.2.2017, Ra 2016/11/0150, je mwN; in diesem Sinne auch VwGH 16.2.2023, Ra 2023/03/0009, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030293.L02Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024