Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §38Rechtssatz
Mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Disziplinarverfahren liegt eine Entscheidung über die Frage vor, ob das von der Beamtin in der Vergangenheit gesetzte, der Versetzung von der Behörde zugrunde gelegte Verhalten (zum Zeitpunkt dieses Verhaltens) eine Dienstpflichtverletzung dargestellt hat. Dass das Disziplinarverfahren naturgemäß erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet wird (und auf ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten der Beamtin bezogen ist), ändert nichts daran, dass der Entscheidung im Disziplinarverfahren damit die Eigenschaft der Entscheidung über eine Vorfrage für die im Beschwerdeverfahren gegen den Versetzungsbescheid zu beurteilende Frage zukommt, ob die Beamtin (vor der Versetzung) die strittigen Dienstpflichtverletzungen zu verantworten hat, welche von der Dienstbehörde zur Begründung eines dienstlichen Interesses an der Versetzung herangezogen wurden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024120098.L03Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024