RS Vwgh 2024/10/11 Ra 2024/10/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2024
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0145 B 19. Dezember 2013 RS 4

Stammrechtssatz

Sofern es an der für einen Bescheid vorgeschrieben Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell (Hinweis B vom 21. Dezember 2012, 2012/17/0473, vgl in diesem Sinne auch den B vom 23. November 2011, 2011/12/0185).Sofern es an der für einen Bescheid vorgeschrieben Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell (Hinweis B vom 21. Dezember 2012, 2012/17/0473, vergleiche in diesem Sinne auch den B vom 23. November 2011, 2011/12/0185).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100123.L02

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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